Allgemeine Verkaufsbedingungen der SKET Verseilmaschinenbau GmbH

Stand: 1. Dezember 2007

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

§ 1.1

Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der SKET Verseilmaschinenbau GmbH (im Folgenden “SKET”) und ihren gewerblichen Kunden (im Folgenden “Kunden”) gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen, wenn und soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Verweist der Kunde seinerseits auf eigene allgemeine Geschäftsbedingungen, wird ihrer Geltung hiermit widersprochen, soweit sie von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen zum Nachteil von SKET abweichen. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen von SKET gelten auch dann, wenn SKET in Kenntnis entgegenstehender oder von den Allgemeinen Verkaufsbedingungen von SKET abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen vorbehaltlos ausführt.

§ 1.2

Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen von SKET gelten auch für zukünftige Geschäfte von SKET mit dem Kunden. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung.

§ 1.3

Die Ansprüche des Kunden sind nicht übertragbar. SKET ist berechtigt, ihre Rechte an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.

§ 1.4

Erfüllungsort für sämtliche Lieferverpflichtungen von SKET und für alle Zahlungs- und sonstigen Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist Magdeburg.

§ 1.5

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Magdeburg. SKET ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

§ 1.6

Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Anwendung der einheitlichen Haager Kaufgesetze und des UN-Abkommens zum internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

§ 1.7

Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung oder in Fällen einer Lücke sind die Parteien verpflichtet, unverzüglich eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die nach dem angestrebten Zweck der Bestimmung rechtlich zulässig ist und die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.

§ 2 Angebot, Lieferung, Gefahrübergang

§ 2.1

Die Angebote von SKET sind freibleibend, sofern sich aus Absprachen/Bestätigungen zwischen SKET und dem Kunden nichts Anderes ergibt.

§ 2.2

Die Lieferverpflichtungen von SKET stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Dies gilt auch hinsichtlich der zur Herstellung benötigten technischen Geräte.

§ 2.3

Der Umfang der Lieferpflicht von SKET, Liefertermine sowie die geschuldete Beschaffenheit des Liefergegenstands Ware nach Art und Menge ergeben sich ausschließlich aus Vereinbarungen der Vertragsparteien unter Berücksichtigung von vereinbarten Bestellungen nach Art und Menge sowie den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

§ 2.4

Gewichte, Abmessungen, Leistungsdaten sowie andere technische und allgemeine Daten in Katalogen, Prospekten, Illustrationen und zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Datenblättern und Dokumentationen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

§ 2.5

SKET ist berechtigt, zu Verbesserungen führende Änderungen des Liefergegenstands vorzunehmen, sofern hieraus keine Preiserhöhungen entstehen.

§ 2.6

SKET ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

§ 2.7

Die Gefahr geht nach Verladung der Ware auf das Fahrzeug des Kunden auf diesen über. Besorgt SKET den Transport der Ware, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware die Betriebsstätte des Kunden am Bestimmungsort erreicht hat. Übernimmt SKET das Abladen der Ware, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware den jeweiligen Lagerraum bzw. den Aufstellort einer zu liefernden Maschine erreicht hat.

§ 2.8

Wird der Versand auf Verlangen des Kunden oder aus Gründen, die sich der Einflussnahme des Lieferanten entziehen, verzögert, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt, der ursprünglich für die Lieferung ab Werk vorgesehen war, auf den Kunden über.

§ 2.9

Die Be- und Entladung des Lieferfahrzeugs von SKET sind bei den Kunden unverzüglich nach Eintreffen des Transportmittels durchzuführen.

§ 3 Liefertermin/Lieferfristen

§ 3.1

Liefertermin ist der im Vertrag vereinbarte Termin, bei abweichenden Terminen, hilfsweise der später Liegende.

§ 3.2

Die Lieferfrist beginnt mit der Annahme des Angebotes, bzw. mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Sicherheiten sowie mit Eingang einer evtl. vereinbarten Anzahlung.

§ 3.3

Liefertermine und -fristen sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

§ 3.4

Erkennt der Kunde, dass er die Lieferung nicht zum Liefertermin entgegen nehmen kann, muss er SKET spätestens 14 Tage vor dem Liefertermin darüber schriftlich informieren und das Datum, an dem die Lieferung voraussichtlich erfolgen kann, angeben.

§ 3.5

Liefertermine und Lieferfristen verschieben sich in angemessenen Umfang, wenn

  • der Kunde SKET die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, nicht rechtzeitig übergibt oder wenn der Kunde diese nachträglich abändert oder
  • der Kunde mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere der Leistung einer vereinbarten Vorauszahlung, in Verzug ist.

§ 3.6

Nimmt der Kunde die Lieferung am Liefertermin nicht an, so ist er trotzdem verpflichtet, sämtliche mit der Lieferung zusammenhängenden Zahlungen zu erbringen, als ob die Lieferung erfolgt wäre. SKET ist verpflichtet, auf Risiko und Kosten des Kunden für die Lagerung des Liefergegenstands zu sorgen. Für den Fall, dass ein Akkreditiv verwendet wird, ist der Kunde verpflichtet, dieses entsprechend abändern zu lassen. Falls vom Kunden verlangt, ist SKET verpflichtet, die Ware auf Kosten des Kunden zu versichern.

§ 3.7

Gerät der Kunde mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung eines Liefergegenstands mindestens 30 Tage schuldhaft in Verzug, ist SKET berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Liefergegenstands vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist in diesem Fall bis zur Höhe des vereinbarten Lieferpreises des betroffenen Liefergegenstands zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der SKET wegen der Nichtabnahme der Lieferung entstanden ist.

§ 4 Im Bestimmungsland geltende Vorschriften

Der Kunde ist verpflichtet, spätestens bei Aufgabe der Bestellung SKET auf Normen und Vorschriften, die für die Ausführung der Lieferungen und Dienstleistungen, den Betrieb des Liefergegenstands oder den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit des Personals relevant sind, aufmerksam zu machen.

§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheiten, Zahlungsverzug, Aufrechnung

§ 5.1

Vereinbarte Preise verstehen sich ab Lieferwerk (EXW, Incoterms 2000) zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer. Hinzu kommen anfallende Verkehrssteuern und etwaige andere Abgaben und Zölle. Spezialverpackungen werden zu Selbstkostenpreisen von SKET berechnet.

§ 5.2

SKET behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, einschließlich Bezug von Vormaterialien, eintreten. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, steht dem Kunden ein Vertragslösungsrecht (Kündigungs- oder Rücktrittsrecht) zu.

§ 5.3

Soweit nicht anders vereinbart ist der Kaufpreise in zwei Raten fällig und zahlbar, und zwar

  • 30% Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung und
  • 70% nach Lieferung der Ware.

§ 5.4

Die Zahlung des Kunden muss am Geschäftssitz von SKET, rein netto ohne jeden Abzug und in der im Vertrag festgelegten Währung erfolgen.

§ 5.5

Leistet der Kunde eine fällige Zahlung nicht, kommt er mit der Zahlungspflicht durch eine Mahnung von SKET, die nach Fälligkeit der Forderung erklärt wurde, in Verzug. Auch ohne Mahnung kommt der Kunde 20 Kalendertage nach Auftragsbestätigung bzw. Lieferung der Ware, spätestens jedoch 30 Kalendertage nach Zugang einer Rechnung, mit der Zahlungspflicht in Verzug. Unabhängig davon tritt der Zahlungsverzug ein, wenn der Kunde zu einem gesondert vereinbarten Zeitpunkt Zahlungen nicht leistet.

§ 5.6

Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist SKET unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, ohne Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem für den Euro erstellten 3-Monats-Libor (London Interbank Offered Rate) zu fordern, soweit nicht im Einzelfall ein höherer Verzugszinssatz vereinbart wurde. Kann SKET einen höheren Verzugsschaden nachweisen, ist sie berechtigt, diesen zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt, SKET nachzuweisen, dass SKET als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 5.7

Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder werden SKET Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern (insbesondere Zahlungseinstellung, Insolvenz), ist SKET berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheiten auszuführen. Ferner kann SKET verlangen, dass ihr noch nicht bezahlte Ware vom Kunden auf seine Kosten unverzüglich herausgegeben wird.

§ 5.8

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen die Forderungen von SKET aufrechnen. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Eigentumsvorbehalt/Freigabe von Sicherheiten

§ 6.1

Bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandenen und noch entstehenden Forderungen von SKET bleibt die gelieferte Ware Eigentum von SKET (“Vorbehaltsware”). Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.

§ 6.2

Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen des Liefergegenstands durch den Kunden vor Eigentumserwerb sind unzulässig. Die aus einer Versicherung oder einer unerlaubten Handlung bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an SKET ab. SKET ermächtigt den Kunden widerruflich, die an SKET abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber SKET in Bezug auf die Vorbehaltsware nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

§ 6.3

Der Kunde tritt SKET zur Sicherung ihrer Forderungen gegen den Kunden diejenigen Forderungen ab, die durch die Verbindung der gelieferten Waren mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

§ 6.4

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von SKET hinweisen und diese unverzüglich schriftlich benachrichtigen.

§ 6.5

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist SKET berechtigt, nach Rücktritt vom Vertrag die Herausgabe der Vorbehaltsware oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegenüber Dritten zu verlangen.

§ 6.6

Bei mehr als einem zur Sicherung dienenden Liefergegenstand ist SKET verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt SKET.

§ 7 Werkzeuge, Pläne und Zeichnungen, gewerbliche Schutzrechte

§ 7.1

Der Kunde erkennt an, dass ihm aufgrund der Lieferbeziehungen keinerlei Rechte an Marken, Patenten, Gebrauchsmustern und anderen gewerblichen Schutzrechten von SKET zustehen.

§ 7.2

An Werkzeugen, Mustern, Entwürfen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die von SKET gefertigt werden, behält sich SKET Eigentums- und Urheberrechte vor, auch wenn diese dem Kunden anteilig berechnet werden. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor der Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von SKET. Zu Angeboten gehörende Unterlagen sind SKET auf Verlangen zurückzugeben, wenn ein Auftrag nicht erteilt wurde.

§ 7.3

Sofern SKET den Liefergegenstand nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Vorgaben hergestellt und geliefert hat, übernimmt der Kunde die Gewähr dafür, dass gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen Dritte SKET unter Berufung auf solche Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung, ist SKET, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, sofort jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz vom Kunden zu verlangen. Davon unabhängig verpflichtet sich der Kunde, die SKET von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten unverzüglich freizustellen.

§ 8 Verletzung von Vertragspflichten durch SKET

§ 8.1

Bei Verletzung einer Vertragspflicht stehen dem Kunden gegenüber SKET die Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe der nachfolgenden Vereinbarungen zu.

§ 8.2

SKET hat die Verletzung einer Vertragspflicht zu vertreten, soweit eine Hauptleistungspflicht oder eine andere wesentliche Vertragspflicht aufgrund Fahrlässigkeit oder Vorsatz von SKET, ihrer gesetzlichen Vertreter oder eigenen Mitarbeiter oder ihrer Erfüllungsgehilfen verletzt wurde.

§ 8.3 Die Verletzung anderer als der in Ziffer 8.2 genannten Vertragspflichten hat SKET nach den gesetzlichen Bestimmungen zu vertreten, es sei denn, SKET beruft sich darauf, dass die Pflichtverletzung

  • auf einem nicht grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verschulden von SKET selbst, ihrer gesetzlichen Vertreter, eigenen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen oder
  • auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verschulden der Erfüllungsgehilfen von SKET beruht.

§ 8.4

Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere Schäden aus Produktionsstillstand, entgangenem Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jedem anderen indirekten Schaden oder Folgeschaden, haftet SKET – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur unter den Voraussetzungen der Ziffer 8.3 oder bei einem Mangel, der arglistig verschwiegen oder dessen Abwesenheit garantiert wurde.

§ 8.5

Die Beweislast für das Fehlen oder den Grad eines Verschuldens obliegt SKET.

§ 8.6

Die Haftung von SKET für Schadenersatz ist auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.

§ 8.7

Schadenersatzansprüche wegen Transportschäden oder -verlusten kann der Kunde gegen SKET nur geltend machen, wenn er SKET derartige Schäden oder Verluste innerhalb einer Ausschlussfrist von zehn Kalendertagen nach Eingang der Waren am Bestimmungsort oder bei Nichteingang nach dem bestimmungsgemäßen Liefertermin mitgeteilt hat und die Ware einschließlich der Verpackung im Falle der Beschädigung zur Überprüfung durch SKET bereitgehalten hat.

§ 8.8

Die Bestimmungen der Ziffern 8.2 bis 8.7 gelten auch bei einer deliktischen Haftung von SKET. Die Haftung nach den zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 8.9

Die Bestimmungen der Ziffern 8.2 bis 8.8 gelten nicht für Ersatzansprüche für den Schaden wegen Verzögerung der Leistung sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie das Recht des Kunden, wegen einer Pflichtverletzung den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

§ 8.10

Bei Überschreitung eines vereinbarten Liefertermins ist der Kunde berechtigt, SKET eine angemessene Nachfrist zu setzen. Ist die Lieferung innerhalb dieser Frist nicht erfolgt, ist der Kunde berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Vor Ablauf der Frist ist der Kunde nicht berechtigt, Rechte daraus herzuleiten, dass SKET vorübergehend zur Lieferung nicht in der Lage ist.

§ 8.11

Lieferfristen nach Ziff 2.3 / 3 und Nachfristen nach Ziff 8.10. verlängern sich bei höherer Gewalt, bei Streik oder Aussperrung in angemessenem Umfang, wenn SKET an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen unverschuldet gehindert ist. Das Gleiche gilt bei Betriebsstörungen, Personalmangel, Mangel an Transportmöglichkeiten, behördlichen Eingriffen, nicht rechtzeitiger Erteilung von behördlichen Genehmigungen sowie bei nicht rechtzeitiger, ordnungsgemäßer oder ausreichender Belieferung durch die Lieferanten von SKET, wenn diese Umstände nicht von SKET verschuldet sind. Auf die genannten Umstände kann sich SKET nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich benachrichtigt.

§ 8.12

Rechte des Kunden wegen einer Vertragspflichtverletzung von SKET verjähren in einem Jahr. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit Übergang der Gefahr auf den Kunden. Für gesetzliche Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz gilt die gesetzliche Verjährungsregel.

§ 9 Ergänzende Regelungen zur Mängelgewährleistung

§ 9.1

SKET übernimmt die Gewähr, dass der Liefergegenstand im Moment des Gefahrübergangs frei von Mängeln ist.

§ 9.2

Ansprüche wegen Mängeln des Liefergegenstands kann der Kunde gegenüber SKET nur geltend machen, wenn er den entsprechend Mangel mit einer genauen Beschreibung innerhalb einer Frist von fünf Werktagen gegenüber SKET schriftlich rügt.

§ 9.3

Soweit nicht von SKET zu vertreten, haftet SKET nicht für Mängel, die durch folgende Umstände hervorgerufen wurden: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des Liefergegenstands; fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung oder Behandlung durch den Kunden oder Dritte; gebrauchsübliche oder natürliche Abnutzung; nicht ordnungsgemäße Wartung; ungeeignete Betriebsmittel; mangelhafte Bauarbeiten; ungeeigneter Baugrund; chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Der Lieferant haftet auch nicht für fehlerhafte Nachbesserung, die der Besteller selbst oder ein Dritter vorgenommen hat. Gleiches gilt für ohne Zustimmung von SKET vorgenommene Änderungen am Liefergegenstand.

§ 9.4

SKET ist nach eigener Wahl berechtigt, Teile nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes als Mangelhaft herausstellen.

§ 9.5

Zur Vornahme aller SKET notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzteillieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit SKET die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist SKET von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte auf Kosten von SKET beseitigen zu lassen. SKET ist in diesem Fall sofort zu benachrichtigen.

§ 9.6

Erweist sich eine Mängelrüge als nicht berechtigt, sind die Kosten einer Nachbesserung oder Ersatzteillieferung von SKET vom Kunden zu erstatten.

§ 9.7

Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag erst, nachdem SKET eine gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzteillieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos hat verstreichen lassen. Liegt ein nur unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht zur Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

§ 9.8

Der Lauf der Verjährungsfrist nach Ziffer 8.12 bleibt von einer erfolgten Nachbesserung oder Ersatzteillieferung unberührt.

§ 10 Produkthaftung

Wird der SKET wegen der Beschaffenheit der mit dem Liefergegenstand hergestellten Produkte des Kunden aufgrund gesetzlicher Vorschriften nach den Grundsätzen der Produkthaftung in Anspruch genommen, ist der Kunde verpflichtet, SKET von einer etwaigen Inanspruchnahme freizustellen und eventuell erbrachte Leistungen sowie die angemessenen Kosten ihrer Rechtsverteidigung zu erstatten.

§ 11 Datenschutz

Der Kunde nimmt Kenntnis davon und willigt ein, dass SKET sämtliche Kundendaten aus der Geschäftsbeziehung im Rahmen der Zweckbestimmung erfassen, speichern, verarbeiten, nutzen, an Dritte übermitteln und löschen darf. Die Daten betreffen z. B. Adresse, Bezugsmengen und Fakturierungsdaten.
Soweit es zur Wahrnehmung berechtigter Interessen von SKET erforderlich ist, übermittelt SKET Fakturierungsdaten an Inkasso-Unternehmen. SKET stellt sicher, dass schutzwürdige Belange der Kunden nicht beeinträchtigt werden.